vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 GenIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

§ 15

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.

(2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§§ 71 und 123a IO) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)