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§ 70 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Antrag eines Gläubigers

§ 70.

(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine‑ wenngleich nicht fällige‑ Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

(2) Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden.

(3) Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.

(4) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.

Schlagworte

Sperrfrist

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236932

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