Strafanzeige
§ 261.
Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn
- 1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder
- 2. der Schuldner flüchtig ist oder
- 3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40194071
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)