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§ 25a IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

§ 25a.

(1) Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt

  1. 1. eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
  2. 2. Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.

(2) Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht,

  1. 1. wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
  2. 2. bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
  3. 3. bei Arbeitsverträgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117918

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