Saldierungsvereinbarungen
§ 233.
Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Saldierungsvereinbarungen
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