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§ 227 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2003

Arbeitsvertrag

§ 227.

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

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