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§ 180 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Fünfter Teil

Konkursverfahren Bezeichnung

§ 180.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.

(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

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