Prozessführungsbefugnis
§ 173.
Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Prozessführungsbefugnis
§ 173.
Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.
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