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§ 164 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Sechster Abschnitt

Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft

§ 164.

(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans kommen, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

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