Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen
§ 113.
Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236961
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