Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen
§ 111.
(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.
Schlagworte
Prüfungsprozeß, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236959
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