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§ 3 IEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 3

Unberührt bleiben insbesondere:

  1. 1. die Vorschriften anderer Gesetze über die Wirkungen des Konkurses auf die bürgerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners. Insoweit nach den bestehenden Vorschriften der Gemeinschuldner von Rechten und Befugnissen bis zur Erteilung der Wiederbefähigung ausgeschlossen ist, erlöschen diese Nachteile am 1. Jänner 1915, wenn der Konkurs vor diesem Tage aufgehoben worden ist. Wird der Konkurs erst später aufgehoben, so erlöschen diese Nachteile mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden ist;
  2. 2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, einschließlich des Handelsrechtes, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne Rechtsverhältnisse, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, und des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf den Bestand und die Rechtsverhältnisse von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
  3. 3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
  4. 4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
  5. 5. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
  6. 6. die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten zustehenden Rechte in bezug auf die Exekutionsführung während des Konkurses oder auf vorzugsweise Befriedigung im Konkurse;
  7. 7. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
  8. 8. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
  9. 9. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

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