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§ 17 IEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2010

Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.

(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab 1. Jänner 2008 – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.

(3) § 14 ist auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden.

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