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Art. 1 § 8 Gemeindevermittlungsämter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1907

§ 8

Die vor dem Vermittlungsamte der Gemeinde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft gerichtlicher Vergleiche und es sind die den Bestimmungen des § 7 entsprechenden Amtsurkunden über solche Vergleiche den amtlichen Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche gleichzuachten.

Auf Grund von Vergleichen, durch welche eine Katastralparzelle geteilt wird (§ 1, lit. b), kann diese Teilung im Grundbuche nur dann durchgeführt werden, wenn die Beschreibung oder geometrische Darstellung der Teilung in der Amtsurkunde oder in einem ihr beigefügten Situationsplane den bestehenden Vorschriften entspricht.

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