(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 5.
Die Bareinlage kann durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ersetzt werden; der § 2 Abs. 5 und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes ist auf Gesellschaften, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen, sinngemäß anzuwenden. Die für gemeinnützige Bauvereinigungen geltenden Bestimmungen über Kapital- und Gewinnausschüttungen bleiben unberührt.
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