(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 12.
Eine Stammeinlage, die am 1. Jänner 1981 nicht mehr als 1 000 S beträgt, kann nicht herabgesetzt werden; ihre Erhöhung auf jeden Betrag ist zulässig.
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