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Art. 12 § 5 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1900

§ 5

§. 5.

Die in diesem Verfahren vorkommenden Eingaben, Protokolle, Beilagen und ämtliche Ausfertigungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit, insoferne sie nur zur Durchführung dieses Verfahrens bestimmt sind.

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