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Art. 12 § 1 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 1

§. 1.

(1) Das Oberlandesgericht hat, wenn es in Kenntnis kommt, dass eine Eintragung im Grundbuche vorgekommen ist, welche nach dem bestehenden Gesetze dem Gegenstande und Inhalte nach eine grundbücherliche Eintragung überhaupt nicht bilden kann, von amtswegen auf die Löschung der Eintragung zu erkennen.

(2) Wenn auf Grund der gesetzwidrigen Eintragung grundbücherliche Rechte für dritte Personen eingetragen wurden, so ist auch auf deren Löschung zu erkennen.

(3) Die Löschung der dem Gesetze widerstreitenden Eintragung der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen darf, wenn auf solchen Antheilen nachträglich erworbene Rechte dritter Personen haften, nur mit deren Zustimmung erfolgen.

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