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§ 20 TirHoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Erbteilung

§ 20.

(1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen.

(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.

(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

(4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen beweglichen körperlichen Sachen, die im Eigentum des Verstorbenen gestanden sind. Können sich die Miterben nicht darüber einigen, welche Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989; Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR40173252

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