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Artikel XI. Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1897

Artikel XI.

Verträge und Erklärungen über die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften sind auf mündliches Ansuchen der Parteien bei dem Grundbuchsgerichte in Protokollsform durch einen richterlichen Beamten unter Beiziehung eines beeideten Schriftführers unentgeltlich aufzunehmen, wofern die sofortige Verbücherung einer solchen Protokollarurkunde beabsichtigt wird.

Der die Aufnahme der Urkunde besorgende Beamte hat, wenn ihm die einschreitenden Parteien nicht persönlich bekannt sind, behufs Feststellung der Personsidentität sich nach den in Betreff der gerichtlichen Legalisirung von Unterschriften bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu benehmen.

Das Ansuchen um Bewilligung der durch die Urkunde bedingten Grundbuchsamtshandlung kann, selbst bei den Gerichtshöfen, auch in dem Protokolle über die Urkundenaufnahme angebracht werden.

Der Gerichtsvorsteher kann zum Zwecke der Urkundenaufnahme bestimmte Gerichtstage vorhinein festsetzen, welche durch Anschlag am Gerichtshause und Kundmachung in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes bekannt zu machen sind.

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