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Art. 10 § 8 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 8

§. 8.

(1) Der Legalisator darf die Echtheit einer Unterschrift nur innerhalb seines Amtsgebietes und nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich handelt, persönlich bekannt ist, oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt wird, und wenn die Partei die Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterfertigt oder die auf der Urkunde befindliche Unterfertigung vor ihm als die ihrige anerkannt.

(2) Ob die Feststellung der Echtheit der Unterschrift in dieser oder jener Art erfolgte, hat der Legalisator in der Echtheitsclausel auf der Urkunde ausdrücklich anzugeben, ferner hat derselbe Ort und Tag der Amtshandlung, nebst seiner ämtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel beizufügen. Auch ist die Clausel mit der Geschäftszahl, unter welcher die Amtshandlung in dem von ihm zu führenden Legalisirungsregister erscheint, zu versehen und der Betrag der eingehobenen Legalisirungsgebür (§. 10, Absatz 1 und 2) ersichtlich zu machen.

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