vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 794 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 794.

Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne dieser Gegenstände besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxiert sind, auch als abgesondert versichert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)