vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 556 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

Vierter Abschnitt.

Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 556.

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

  1. 1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
  2. 2. auf einzelne Güter (Stückgüter).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)