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§ 550 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 550.

Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem Heimatshafen und war der Schiffer für die Ausreise und die Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch auf freie Rückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung.

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