Sechster Abschnitt.
Frachtgeschäft. Frachtführer
§ 425.
Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sechster Abschnitt.
Frachtgeschäft. Frachtführer
§ 425.
Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.
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