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§ 246 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Abs. 1 bis 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 29

Größenabhängige Befreiungen

§ 246.

(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

  1. 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
  1. a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 Millionen Euro (Anm. 1).
  2. b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48 Millionen Euro (Anm. 2).
  3. c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
  1. 2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
  1. a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 Millionen Euro (Anm. 3).
  2. b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 40 Millionen Euro (Anm. 4).
  3. c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) ist.

(4) § 221 Abs. 7 gilt sinngemäß für die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Merkmale.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 30 Millionen Euro

Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 60 Millionen Euro

Anm. 3: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 25 Millionen Euro

Anm. 4: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 50 Millionen Euro)

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167681

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