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§ 20 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Unzulässige Verwendung fremder Namen

§ 20.

In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069792

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