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§ 98a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zustellungen

§ 98a.

Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Ab Zustellung dieses Beschlusses an den Verpflichteten sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233605

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