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§ 73 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Exekutionsakten

§ 73.

Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahren betreffenden Akten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstreckungsorgan nicht entzogen werden.

Schlagworte

Akteneinsicht, Exekutionsgericht, Einsichtnahme, Exekutionsakt

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237085

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