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§ 60 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Protokoll über Exekutionshandlungen

§ 60.

(1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionshandlung ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Exekutionshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand der Exekutionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Exekutionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden Gläubiger unterfertigten Protokoll ergibt, dass die vom Vollstreckungsorgan übernommenen Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben wurden, hat der Gerichtsvollzieher dem Protokoll den entsprechenden Beleg anzuschließen. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgan zu unterschreiben.

(3) Überdies hat das Vollstreckungsorgan die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237079

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