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§ 54d EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels

§ 54d.

(1) Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.

(2) Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038088

alte Dokumentnummer

N2199549683J

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