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§ 474 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dritter Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers Höhe

§ 474.

(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

  1. 1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,
  2. 2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,80 Euro,
  3. 3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,65 Euro,
  1. 4.a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,55 Euro und
  2. b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,32 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40256433

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