Rechte Dritter
§ 448.
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233978
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