Anfechtung vor Vollstreckbarkeit
§ 445.
Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233975
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