früher § 23a
Lagerzins
§ 434.
(1) Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach § 259 für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.
(2) Zur Zahlung sind verpflichtet
- 1. der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;
- 2. der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
- 3. der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.
(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.
früher § 23a
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233948
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