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§ 41a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Beendigung der Exekution

§ 41a.

Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40214113

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