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§ 343 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Befugnisse des Zwangsverwalters

§ 343.

(1) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Der Zwangsverwalter ist insbesondere berechtigt:

  1. 1. zum Widerruf einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens erteilten Prokura oder Handlungsvollmacht und
  2. 2. zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten Postsendungen, welche an das verwaltete Unternehmen gerichtet sind.

(3) Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Zwangsverwalter übergehen, bestimmt sich nach der Gewerbeordnung.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233863

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