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§ 328 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Pfändung

§ 328.

(1) Mit Zustellung des gerichtlichen Gebots an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, wird die Pfändung bewirkt. Ist kraft eines Vermögensrechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung dann als bewirkt anzusehen, wenn dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Bei verbücherten Rechten erfolgt die Pfändung durch Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register.

(2) Bestimmt der Verwalter die zu pfändenden Vermögensrechte, so obliegt es ihm, die Verbote bezüglich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Vermögensrechte mitzuteilen und das Gericht sowie den betreibenden Gläubiger von der vorgenommenen Pfändung zu verständigen; sonst obliegt die Zustellung dem Gericht.

(3) Der Verwalter hat das in Exekution gezogene Recht pfandweise zu beschreiben, wenn dies zur Bestimmung des Rechts erforderlich ist.

(4) Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.

(5) Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; § 301 gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233848

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