Nicht abgeholte Gegenstände
§ 281b.
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233784
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