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§ 278a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zuschlag bei Versteigerung im Internet

§ 278a.

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233781

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