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§ 274d EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Überstellungsverfahren

§ 274d.

(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen und dem Versteigerer oder der Auktionshalle zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder ein Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.

(2) Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan die Auktionshalle unter Anschluss des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.

(3) Die Sachen sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234136

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