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§ 274c EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung

§ 274c.

(1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.

(2) Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

Schlagworte

Überstellungstermin

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096470

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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