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§ 269 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Gutgläubiger Eigentumserwerb

§ 269.

Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.

Schlagworte

ABGB (JGS Nr. 946/1811)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233770

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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