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§ 264a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher 264b

Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs

§ 264a.

Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

früher 264b

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233768

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