früher 264b
Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs
§ 264a.
Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.
früher 264b
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233768
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