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§ 263 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Einschränkung der Pfändung

§ 263.

Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Forderung zusteht, so kann der Verpflichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Exekutionsgericht die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung des betreibenden Gläubigers, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234126

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