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§ 253a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

§ 253a.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.

(2) Wird der Verpflichtete zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 nicht angetroffen, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen. Verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen. Das Exekutionsgericht kann zu deren Erzwingung auch die Haft verhängen.

(3) Hat der Verpflichtete zur Begleichung der Forderung einen Scheck zahlungshalber dem Vollstreckungsorgan übergeben, so ist das Vermögensverzeichnis erst aufzunehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst wird.

(4) Wurde mit dem Verpflichteten kein Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil dessen Aufnahme nach § 49 Abs. 1 unzulässig war, so kann der betreibende Gläubiger die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233763

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