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§ 226 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Einverleibte Ausgedinge

§ 226.

(1) Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des § 225 zu behandeln.

(2) Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der Verteilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital entnehmen.

(3) Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das Deckungskapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo Altersversorgungskassen bestehen, das Deckungskapital in eine solche Kassa zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Naturalleistung, Verteilungssumme

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234101

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