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§ 214 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verteilungsbeschluss

§ 214.

(1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen.

(2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234091

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