Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln
§ 13.
Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233527
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